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Obligationenrecht allgemeiner Teil

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Eine Übersicht…

Mal ehrlich, oft hören oder sagen wir Sätze wie: „Im Gesetzt steht…“ oder: „das ist doch gesetzlich geregelt.“
Meistens  wissen wir aber nicht so genau, was denn eigentlich wie geregelt ist.
Dabei regelt gerade der einleitende, allgemeine Teil des schweizerischen Obligationenrechts zwischen Artikel 1 und 183, nicht nur die Basis unserer täglichen Arbeit auch für den privaten Bereich, halten die Gesetzestexte viel Wissenswertes bereit.
Die Grafik, die im Video gezeigt wird, ist im Rahmen der Ausbildung zum Treuhänder entstanden und hat uns so gut gefallen, dass wir sie veröffentlichen wollten.
Es lohnt sich nicht nur im Hinblick auf eine Prüfung, hin und wieder einen Blick darauf zu werfen.

Hier nochmals das ganze Bild

Von der Entstehung…

Obligation bedeutet Verpflichtung. Eine gesetzlich geregelte Verpflichtung entsteht durch eine von drei Tatsachen:

  1. Durch einen Vertrag
  2. Durch eine unerlaubte Handlung
  3. Durch ungerechtfertigte Bereicherung

Die häufigste Variante ist sicherlich der Vertrag, der grundsätzlich Formlos also auch mündlich gültig ist. Aber aufgepasst, es gibt Ausnahmen.

Für einige Verträge sieht das Gesetz eine spezielle Form vor. Beispielsweise müssen Grundstückkäufe öffentlich beurkundet werden.

Aber eigentlich entstehen Obligationen einfacher als man denkt. Es braucht gem. Art. 1 OR eine: „gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärung“, zweier handlungsfähigen Parteien. That’s it. 

Allerdings können Verträge nichtig sein, nähmlich dann wenn sie gegen die guten Sitten verstossen oder aber einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben. Nichtig heisst, der Vertrag wird behandelt als sei er nie zustande gekommen.

Im Gegensatz zu den Vetragsmängeln, in diesem Fall ist der Vertrag gültig, kann jedoch angefochten werden.

…zur Wirkung…

Die Wirkungen der Obligation sind sehr einfach. Entweder sie wird erfüllt oder sie wird nicht erfüllt. 
Wobei, so einfach ist es dann doch wieder nicht. So ist nämlich geregelt Wer zu erfüllen hat, Was zu erfüllen ist, Wo zu erfüllen ist und vor allem Wann zu erfüllen ist. Insbesondere der Erfüllungstermin ist nämlich bei der Erfüllung wie auch bei der Nichterfüllung von Bedeutung. Sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner können in Verzug kommen. Der Schuldnerverzug sieht dann verschiedene Wahlmöglichkeiten vor. Eine spezielle Regelung gilt für Verträge im kaufmännischen Verkehr. Kaufmännischer Verkehr bedeutet, dass Waren nur zum Wiederverkauf beschafft werden. Das Produkt ist also nicht von primärem Interesse, sonderen der Gewinn. Diese Überlegung führt wiederum zu einer Sonderregel. Schaut es euch an!

…bis zum Erlöschen der Obligation

Im Idealfall erlöscht die Obligation natürlich durch deren Erfüllung. Da dies nicht immer möglich ist, sind einig Spazialfälle vorgesehen. Einerseits kann der Vertrag durch einen Aufhebungsvertrag erlöschen.
Es scheint auch nur logisch, dass eine Obligation erlöscht, wenn deren Leistung unmöglich wird, durch Vorfälle die der Schuldner nicht zu verantworten hat. Aber aufgepasst unter OR 185 ist geregelt, dass in gewissen Fällen Nutzen und Gefahr zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übertragen werden. Das bedeutet, dass trotz unmöglich werden einer Leistung die vereinbarte Gegenleistung erbracht werden muss.

Hierzu ein Beispiel: „Ein leidenschaftlicher Pferdehalter will ein ganz spezielles Rennpferd kaufen. Käufer und Besitzer werden sich einig und besiegeln den Vertrag per Handschlag. Damit ist der Vertrag zu stande gekommen. Da es sich hier um eine sogenannte Speziesschuld handelt, die nicht ersetzt werden kann, geht gem. OR Art. 185, Nutzen & Gefahr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. 
Wenn nun der Käufer das Pferd nicht sofort mitnimmt und vereinbart, dass es später abholen wird, trägt er trotzdem das Risiko. Nehmen wir an, das Pferd wird vom Blitz getroffen und stribt. Dann ist die Leistung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich geworden. Trotzdem schuldet der verkäufer den Kaufpreis.“

Weiter kann eine Obligation erlöschen, indem man die Forderung mit einer anderen, gegenseitigen Forderung  gem. OR 120 verrechnet.

Und irgendwann ist alles zu Ende und die Obligation erlöscht durch Verjährung, die unter Absatz 127ff OR geregelt ist.

 

Ausserdem

Zusätzlich geregelt sind im allgemeinen Teil des OR, die Solidarhaftung und den Artikeln 145 – 149 ist geregelt wie und wann man solidarisch für eine Schuld haften kann. 

Unter dem Art. 164ff ist geregelt, wie ein Gläubiger seine Forderung durch Zession an eien Dritten abtreten kann.

Zum Schluss ist die Schuldübernahme unter dem Artikel 175ff OR geregelt. Hier ist geregelt wie die übernahme einer Schuld durch einen Dritten zu erfolgen hat.

Es lohnt sich etwas genauer hinzuschauen, denn wie sagte ein Dozent: „Rechtsunkenntnis schadet!“ 

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