Rechnungswesen - Buchhaltung - Jahresabschluss

Finanz- und Rechnungswesen

Ein kluges Finanzmangement ist ein Instrument, das dem Unternehmer dazu dient seine Firma zu steuern. Auf der Basis der Daten kann er Investitions- und Personalentscheide treffen. Die Warenlager steuern und aus Zahlen der Vergangenheit künftige Entwicklungen abschätzen. 

Es gibt nur einen einzigen Grund, weshalb Unternehmer tun was sie tun: „Sie wollen Geld verdienen.“ In unserer Kultur hat dieser Satz oftmals einen negativen Beigeschmack. Als wenn Geld verdienen etwas Unmoralisches oder Böses wäre. Wir hingegen sehen es eher als gesellschaftliche Notwendigkeit. Geld kann investiert werden in Arbeitsplätze, in die Wirtschaft, was wieder zu gesellschaftlichem Wohlstand führt. 

Damit das Geld regelmässig fliesst und wir unsererseits Löhne zahlen und unseren Verpflichtungen nachkommen können, sind wir auf einen regelmässigen Geldfluss angewiesen. Die eine Möglichkeit ist Bargeld. Bargeld funktioniert wie ein Tauschhandel. Zug um Zug bieten wir Ware gegen Geld an. Eine andere Möglichkeit ist das Kreditgeschäft. Wir übergeben also unsere Leistung oder unsere Ware und schreiben eine Rechnung mit einer Zahlungsfrist. Das Geld erhalten wir also erst später. 

In beiden Fällen müssen wir jedoch aus verschiedenen Gründen den Überblick behalten wieviel wir eingenommen haben und dies auch detailliert nachweisen können. Ausserdem müssen wir den Überblick behalten, welche Rechnungen bezahlt sind und welche noch offen. Allenfalls müssen wir Mahnungen schrieben oder sogar ein Betreibungsbegehren stellen. Löhne wollen bezahlt sein und die dazugehörigen Sozialversicherungen müssen abgerechnet werden. Aber der Reihe nach:

Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Gemäss OR Art. 957 sind alle juristischen Personen (AG, GmbH usw.) zu einer kaufmännischen  Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Das gilt ebenso für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wenn der Umsatz CHF 500’000.- pro Jahr übersteigt. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als CHF 500’000.- pro Jahr müssen trotzdem über Ein- und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Rechenschaft ablegen.

Es ist jedoch empfehlenswert bereits ab geringeren Umsätzen eine ordentliche Buchführung anzustreben. Vereinfachen sich doch verschiedene Prozesse wie beispielsweise die Budgetierung oder die Abrechnung der Mehrwertsteuer. Lesen sie mehr dazu unter StartUp – Titel 8.3 Mehrwertsteuer.

 

Teilbereiche der Buchhaltung

Die Finanzbuchhaltung

In der Finanzbuchhaltung werden die einzelnen Nebenbücher wie das Rechnungswesen mit Kreditoren und Debitoren , der Lohn- und der Anlagebuchhaltung zusammengefasst. Ausserdem werden hier auch Betriebsfremde Vermögenswerte, Aufwände und Erträge dargestellt. Sie ist damit das Kernstück der kaufmännischen Buchführung aus ihr resultieren insbesondere die Bilanz und die Erfolgsrechnung

Bilanz

In der Bilanz werden die Vermögenswerte den Schulden gegenübergestellt. Vermögenswerte, man nennt sie auch Aktiven, sind Flüssige Mittel wie Bank. oder Postkonten aber auch die Kasse mit dem Bargeld. Dazu gehören natürlich auch die offenen Rechnungen (Debitoren, bzw. Forderungen), das Warenlager sowie das Anlagevermögen beispielsweise mit Maschinen, Fahrzeugen, Liegenschaften usw. Die Schulden, oder Passiven, bestehen aus den offenen Rechnungen (Kreditoren bzw. Verbindlichkeiten) Darlehen, Hypotheken aber auch das Eigenkapital, dass sie als Unternehmer ihre Teilhaber oder Aktionäre in die Firma investiert haben. Die Differenz aus Vermögen und Schulden ergeben je nach Ergebnis den Verlust oder den Gewinn, den eine Firma am Stichtag (häufig der 31. Dezember), erwirtschaftet hat.

Erolgsrechnung

In der Erfolgsrechnung werden Aufwand und Ertrag einander gegenübergestellt. Gleichartige Aufwände und Erträge werden in Konten gegliedert. Beispielsweise Produktions- oder Dienstleistungsertrag, oder Raumaufwand, Unterhalt und Reparaturen, Fahrzeuge, Werbeaufwand usw. Schlussendlich ergibt die Differenz zwischen Aufwand und Ertrag den Gewinn bzw. den Verlust. Zum gleichen Stichtag wie die Bilanz, sind natürlich auch Gewinn und Verlust identisch.

Nebenbücher

Die Nebenbücher werden üblicherweise in drei Teile gegliedert. Die Debitoren und Kreditoren Buchhaltung, die Lohnbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung. Die Nebenbücher fliessen letztendlich natürlich in die Bilanz und Erfolgsrechnung ein.

Debitoren – Kreditoren

Die Debitoren sind Rechnungen wir unseren Kunden stellen. Die Kreditoren sind Rechnungen, die wir von unseren Lieferanten erhalten. In der entsprechenden Buchhaltung werden die Rechnungen Kontiert und fortlaufend erfasst. Ausserdem wird hier die Mehrwwertsteuer mit dem richtigen Satz verbucht und sichergestellt, dass die Vorsteuer auf den Lieferantenrechnungen verbucht wird. Die offenen Debitoren und Kreditoren erscheinen per Stichtag in der Bilanz.

Lohnbuchhaltung

Wie der Name sagt, werden hier die Löhne verbucht, die korrekten Abzüge für die Sozialversicherungen und allfälligen Quellensteuern vorgenommen. Sow Familienzulagen, Spesen usw. aufgerechnet. Jeweils Ende Jahr liefert die Lohnbuchhaltung die Daten für die Lohnausweise, die wiederum für die Steuererklärung benötigt werden. Ausserdem stammen aus der Lohnbuchhaltung natürlich die Lohn- und Sozialversicherungswerte für die Erfolgsrechnung.

Anlagebuchhaltung

In der Anlagebuchhaltung werden Liegenschaften, Maschinen Fahrzeuge usw. Wertmässig erfasst. Sie werden jährlich abgeschrieben und neue Maschinen erfasst. Der Unternehmer kann aus der Anlagebuchhaltung sehen welche Maschinen abgeschrieben sind und somit tiefer berwertet sind als neuere Maschinen. Dieses Wissen kann er in Investitionsüberlgungen aber auch in dei Preiskalkulation einfliessen lassen. Die zusammengefasst Werte der Anlagebuchhaltung ist in der Bilanz ersichtlich.

Die Jahresrechnung

Die Jahresrechnung bezeichnet bei selbständigen Unternehmen mit einer Einzelfirma, die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Bei juristischen Personen (GmbH od. AG) kommt der Anhang hinzu, welcher die Bestandteile der Bilanz und Erfolgsrechnung erläutert soweit notwendig.

Die Jahresrechnung muss den handelsrechtlichen Bestimmungen gemäss OR Art. 959 ff genügen. Sie ist ebenfalls massgebend für die Steuerveranlagung und ist gem. DBG  Art. 125 bzw. den jeweiligen kantonalen Bestimmungen, der Steuererklärung beizulegen.

Gerne Unterstützen wir sie im Alltag oder beim Erstellen der Jahresrechnung. Zögern sie nicht uns zu Konatktieren für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

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